1.2 Insolvenz vor der Ehescheidung
Der schon vor der Ehescheidung anhängig gewordene Konkurs über das Vermögen eines Ehegatten steht der Durchführung eines Aufteilungsverfahrens nach §§ 81 ff EheG durch das Außerstreitgericht nicht entgegen. Allerdings kann der Außerstreitrichter im Aufteilungsverfahren nur solches Vermögen zuweisen, das nicht zur Konkursmasse gehört; hinsichtlich der dem Konkurs unterworfenen Sachen des Gebrauchsvermögens und der Ersparnisse muss der Ausgang des Konkursverfahrens abgewartet werden (RIS-Justiz RS0008583; 3 Ob 685/82; 7 Ob 621/83; 7 Ob 623/93; 6 Ob 315/99p; 7 Ob 322/01f; 2 Ob 184/03b; 2 Ob 190/03k; 7 Ob 72/08a).