1.5 Familienbonus Plus
Gem Rz 769 LStR iVm § 33 Abs 3a EStG gilt: „Der Familienbonus Plus steht unbeschränkt Steuerpflichtigen für ein Kind zu, für das Familienbeihilfe nach dem FLAG 1967 gewährt wird. Nicht erforderlich ist, dass für das Kind für mehr als sechs Monate im Kalenderjahr Familienbeihilfe zusteht. Der Familienbonus Plus ist ein Monatsbetrag und steht nur auf Antrag zu, iHv EUR 166,68 pro Monat bis zu dem Monat, in dem das Kind den 18. Geburtstag hat, iHv 58,34 Euro (bis 2023: 54,18 Euro; bis 2021: 41,68 Euro) ab dem Monat nach dem 18. Geburtstag, so lange für das Kind Familienbeihilfe gewährt wird.“