1.1.2 Abzüge für Betreuungsleistungen durch den unterhaltspflichtigen Elternteil
Grundsätzlich gilt, dass Aufwendungen eines Elternteiles im Rahmen des üblichen Besuchsrechts die Unterhaltsbemessung nicht schmälern können sollen (vgl 3 Ob 10/09f EvBl-LS 2009/125 = Jus-Extra OGH-Z 4689). Geht nun aber das Kontaktrecht (Besuchsrecht) des nicht hauptbetreuenden und deshalb an sich geldunterhaltspflichtigen Elternteiles über eine übliche Dauer hinaus, kann dies nach der Rsp sehr wohl zu einer Reduzierung der Unterhaltsverpflichtung führen (RIS-Justiz RS0047452). Teilen die Eltern also die Betreuung in einem Ausmaß, das über den Rahmen der üblichen persönlichen Kontakte des Elternteils hinausgeht, bei dem sich das Kind nicht hauptsächlich aufhält, ist nach der jüngeren Rechtsprechung der zu leistende Geldunterhalt zu reduzieren, wenn der Geldunterhaltspflichtige damit Naturalunterhalt leistet (1 Ob 151/16m).