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Oliver Frohner | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.1 Auflösung wegen Willensmängeln

Anwendbares Recht

Die Voraussetzungen, die Nichtigkeit einer eingetragenen Partnerschaft und ihre Auflösung wegen Mängeln bei ihrer Begründung geltend machen, sind grundsätzlich nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem sie begründet wird (§ 27a IPRG).

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