1.2.4 „Öffentliche Urkunde“ iSd Brüssel IIb-VO
„Öffentliche Urkunde“ über eine Trenung ohne Auflösung des Ehebandes und eine Ehescheidung ist nach Art 2 Ab 2 Z 2 Brüssel IIb-VO „ein Schriftstück, das in den in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallenden Angelegenheiten als öffentliche Urkunde in einem Mitgliedstaat förmlich errichtet oder eingetragen worden ist und dessen Beweiskraft (a) sich auf die Unterschrift und den Inhalt der Urkunde bezieht und (b) durch eine Behörde oder eine andere hierzu ermächtigte Stelle festgestellt worden ist“.