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Neu Dokument-ID: 1279282

Oliver Frohner | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.2.1 Allgemeines

Die Bestimmungen der mit 01.08.2022 anwendbaren neuen Brüssel IIb-VO entsprechen im Wesentlichen den Bestimmungen der bisherigen Brüssel IIa-VO. Die in einem Mitgliedstaat in Verfahren ergangenen Entscheidungen über den Bestand einer Ehe werden in anderen Mitgliedstaaten grundsätzlich ipso iure anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedürfte (Art 30 Abs 1 Brüssel IIb-VO). Dh jede Person, deren Ehe in einem Mitgliedstaat geschieden, getrennt oder für ungültig erklärt worden ist, kann sich in allen anderen Mitgliedstaaten auf die Wirkungen berufen, wie sie dem Urteil im Entscheidungsstaat zukommen, sofern kein Grund für die Verweigerung der Anerkennung vorliegt (4 Ob 20/09h iFamZ 2009/177 [Fucik]).

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