7 Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK (§ 55 AsylG)
Insbesondere im Zusammenhang mit der Aufenthaltsehe bzw Aufenthaltspartnerschaft darf nicht die Möglichkeit unerwähnt bleiben, einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK gem § 55 AsylG zu erlangen. § 55 AsylG normiert in diesem Zusammenhang, dass einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ bzw eine „Aufenthaltsberechtigung“ ua dann zu erteilen ist, • [Fußnote: Die genannten Aufenthaltstitel unterscheiden sich im Zugang zum Arbeitsmarkt, vgl §§ 17 Z 3 sowie 4 ff AuslBG.] wenn dies gem § 9 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art 8 EMRK geboten ist. • [Fußnote: Hinsichtlich weiterer Voraussetzungen für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ siehe § 55 Abs 1 Z 2 AsylG.]