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Alexandra Cervinka | Praxiswissen | Fachbeitrag

3 Auswirkungen der Ehescheidung auf das Erbrecht

Nach Auflösung der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft zu Lebzeiten des Verstorbenen steht dem früheren Ehegatten oder eingetragenen Partner weder ein gesetzliches Erbrecht noch das gesetzliche Vorausvermächtnis zu (§ 746 ABGB). Maßgebend ist dabei der Eintritt der materiellen Rechtskraft der Auflösungsentscheidung. Der Verlust des Erbrechts tritt dabei unabhängig von einem Verschulden ein.

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