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Oliver Frohner | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.1.3 Geltendmachung des Aufhebungsgrundes

Abgrenzung zur Verschuldensscheidung gem § 49 EheG

Nachdem davon auszugehen ist, dass ein Verhalten des anderen Ehegatten, das einen der vorgesehenen Tatbestände für eine Aufhebung der Ehe idR auch geeignet sein wird, eine schwere Eheverfehlung zu begründen, wäre es grundsätzlich auch denkbar, eine Klage nach §§ 33 ff EheG mit einem auf § 49 EheG gestützten Eventualbegehren zu verbinden.

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