2.4 Interessenabwägung versus Ermessensspielraum im Einzelfall
Bei der Beurteilung, ob dem betreffenden (ehemaligen) Familienmitglied in einem konkreten Härtefall Anspruch auf ein eigenständiges Niederlassungsrecht zukommt, steht der zuständigen Behörde ein großer Ermessensspielraum zu. In Anbetracht der auch hier einzuhaltenden Grundsätze des Art 7 GRC und Art 8 EMRK zur Achtung des Privat- und Familienlebens müssen jedoch alle maßgeblichen individuellen Umstände berücksichtigt werden, eine Interessenabwägung zwischen privaten und öffentlichen Interessen vorgenommen und dabei in jedem Fall die Verhältnismäßigkeit gewahrt werden. • [Fußnote: Vgl Kind in Abermann/Czech/Kind/Peyrl (Hrsg), NAG Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, 2019, § 27, Rz 25 f.]