1.6 Widerruf erbrachter Schenkungen
Ein dem Ehegatten während der aufrechten Ehe vom anderen geschenktes Vermögensgut (oder der daran geschenkte Anteil) ist auch dann in die Aufteilung einzubeziehen, wenn es der (schenkende) Ehepartner in die Ehe eingebracht, von Todes wegen erworben oder seinerseits (von einem Dritten) geschenkt erhalten hat, soweit der beschenkte Ehegatte nicht behauptet und bewiesen hat, dass ausnahmsweise eine Schenkung aus vom Bestand der Ehe unabhängiger Freigebigkeit vorliegt (OGH 1 Ob 72/24f).