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Alexandra Cervinka | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.1 Aufteilung gemeinsamer Liegenschaften/Häuser

Vorrang des Aufteilungsverfahrens

Bei gemeinsamem Liegenschaftseigentum besteht ein Vorrang des nachehelichen Aufteilungsverfahrens nach §§ 81 ff EheG gegenüber einer Teilungsklage nach § 830 ABGB. Der Anspruch auf Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse erlischt, wenn er nicht binnen einem Jahr nach Eintritt der Rechtskraft der Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe durch Vertrag oder Vergleich anerkannt oder gerichtlich geltend gemacht wird (§ 95 EheG). Eine erst nach rechtskräftiger Scheidung eingebrachte Teilungsklage, die sich auf eheliches Gebrauchsvermögen oder eheliche Ersparnisse bezieht, ist innerhalb der Frist des § 95 EheG unzulässig (5 Ob 217/05f Miet 57.068; Stabentheiner in Großes ABGB38 § 830, Stand 01.07.2025, rdb.at).

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