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Dokument-ID: 1244778
2.1.10 Zulässige(s) ergänzende(s) Vorbringen und Beweisanbote
Gem § 226 Abs 1 ZPO sind grundsätzlich in der Klage die rechtserzeugenden Tatsachen im Einzelnen kurz und vollständig anzugeben. Die Klage muss insoweit Tatsachenbehauptungen enthalten, dass der geltend gemachte Anspruch hinreichend substantiiert erscheint (vgl 6 Ob 182/00h).