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Oliver Frohner | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.1 Wesensmerkmale einer Lebensgemeinschaft

Die Lebensgemeinschaft beinhaltet im Allgemeinen eine Geschlechts-, Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft (RIS-Justiz RS0021733; RS0047000; RS0133866), jedoch müssen nicht stets alle drei Merkmale vorhanden sein (2 Ob 47/24m EF-Z 2025/20 [Tschugguel]).

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