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Dokument-ID: 1271053
3.3 Aufrechterhaltung des Aufenthaltsrechts bei ua Scheidung (§ 54 Abs 5 NAG)
Neben der eigenständigen Existenzsicherung gem § 51 Abs 1 Z 1 oder 2 NAG setzt die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsrechts nach Scheidung, Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft voraus, dass eine der in § 54 Abs 5 NAG aufgelisteten Voraussetzungen vorliegt.