2.2 Ausnahmebestimmungen und erweiterter Schutzbereich (§ 27 Abs 2 NAG)
Über den Grundtatbestand des § 27 Abs 1 NAG hinaus normiert § 27 Abs 2 NAG in Umsetzung des Art 15 Abs 3 und 4 der Richtlinie 2003/86/EG bestimmte Ausnahmetatbestände, wonach ein Aufenthaltstitel auch dann zu erteilen ist, wenn Erteilungshindernisse nach § 11 Abs 1 Z 4 bis 6 NAG bestehen oder einzelne Erteilungsvoraussetzungen gem § 11 Abs 2 NAG nicht erfüllt sind. Das Fehlen von Erteilungsvoraussetzungen oder das Vorliegen von Erteilungshindernissen kann mit den in § 27 Abs 2 Z 1 bis 3 NAG genannten Umständen „substituiert“ werden. Diese Ausnahmebestimmung ist auf die erhöhte Schutzwürdigkeit der Familienangehörigen zurückzuführen. • [Fußnote: Vgl Senft in Eder/Holl/Pichler/Schweda/Senft (Hrsg), NAG Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, 2025, § 27, K27 und K28.]