9.1.1 Sorgfaltsmaßstab: „ordentlicher Geschäftsmann“
Der Geschäftsführer einer FlexCo haftet der Gesellschaft gegenüber – wie der GmbH‑Geschäftsführer – für die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes. Der allgemeine Sorgfaltsmaßstab des § 25 Abs 1 GmbHG ist über § 1 Abs 2 FlexKapGG auch auf die FlexCo-Geschäftsführung anzuwenden. Maßgeblich ist ein objektiver Sorgfaltsmaßstab, der sich an den Fähigkeiten und den Kenntnissen, die von einem Geschäftsführer in dem betreffenden Geschäftszweig und nach der Größe des Unternehmens üblicherweise erwartet werden können, orientiert.