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Dokument-ID: 1250487
8.2.4.1 Beurteilung in den einzelnen Aufgabenbereichen
Die Prüfungskommission hat die einzelnen Prüfungsgegenstände mit den üblichen Schulnoten zu beurteilen. Die Kriterien für die Benotung sind in der Allgemeinen Prüfungsordnung genau definiert; die Leistung des Prüflings in den einzelnen Aufgabenbereichen wird mit den Noten 1 bis 5 bewertet: