3.2.1 Beginn des Lehrverhältnisses
Gem § 12 BAG wird das Lehrverhältnis durch den Eintritt des Lehrlings in die fachliche Ausbildung und Verwendung begründet und durch den Lehrvertrag geregelt. Der Lehrvertrag ist zwischen dem Lehrberechtigten und dem Lehrling schriftlich abzuschließen. Sofern der Lehrling minderjährig ist (dh bis zum vollendeten 18. Lebensjahr), bedarf der Abschluss des Lehrvertrages der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters des Lehrlings.
Der Lehrberechtigte hat binnen drei Wochen nach Beginn des Lehrverhältnisses, den Lehrvertrag bei der zuständigen Lehrlingsstelle zur Eintragung anzumelden und den Lehrvertrag vorzulegen. Der Lehrling muss darüber informiert werden.
Die Anmeldung hat alle gesetzlichen Mindestangaben des Lehrvertrages (siehe Kap 3.2.2) sowie das Eintrittsdatum und allenfalls anrechenbare Vorlehr- bzw Schulzeiten zu enthalten.
Die Lehrlingsstelle nimmt dann ohne unnötigen Aufschub die Eintragung des Lehrvertrages vor. Allerdings verweigert sie die Eintragung mit Bescheid, wenn
- der Aufnahme des Lehrlings ein gesetzliches Hindernis entgegensteht;
- es sich um ein Scheinlehrverhältnis handelt;
- der Lehrling im Zeitpunkt des Beginns des Lehrverhältnisses nicht die allgemeine Schulpflicht erfüllt hat;
- dem Lehrberechtigten die Beschäftigung Jugendlicher rechtskräftig untersagt ist;
- erstmalig Lehrlinge ausgebildet werden sollen und kein rechtskräftiger Feststellungsbescheid über das Vorliegen der Voraussetzungen für den betreffenden Lehrberuf innerhalb der letzten 15 Monate vor der Anmeldung des Lehrvertrages erlassen wurde;
- der Lehrvertrag nicht fristgemäß der Lehrlingsstelle vorgelegt wird;
- der Lehrvertrag erst nach Ablauf der für den Lehrberuf festgesetzten Lehrzeit zur Eintragung angemeldet wird oder
- die Bestimmungen betreffend den Ausbildungsverbund nicht eingehalten werden.
Sollte sich nach der Eintragung herausstellen, dass die Eintragung zu verweigern gewesen wäre, kommt dem Landeshauptmann in Ausübung seines Aufsichtsrechtes das Recht zu, die Löschung der Eintragung zu verfügen. Eine solche Verfügung ist nicht mehr zulässig, wenn der Lehrling inzwischen die Lehrabschlussprüfung erfolgreich abgelegt hat.
Gegen den Bescheid über die Verweigerung der Eintragung steht dem Lehrberechtigten und dem Lehrling das Recht zur Beschwerde und gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision wegen Rechtswidrigkeit zu.
Neben der Übermittlung des Lehrvertrages zur Lehrlingsstelle hat der Lehrberechtigte gleichzeitig den Lehrling binnen zwei Wochen ab Beginn des Lehrverhältnisses bei der jeweiligen Berufsschule anzumelden.
Vollständige Wirksamkeit, dh Rechtsgültigkeit, erlangt der Lehrvertrag erst nach Eintragung durch die Lehrlingsstelle. Trotz dieser aufschiebenden Bedingung ist es so, dass die Bestimmungen des BAG auf das „vorläufige Lehrverhältnis“ Anwendung finden.
Schnupperlehre
Zum Beginn des Lehrverhältnisses ist festzuhalten, dass dieses erst oder je nach den Umständen bereits mit dem Eintritt des Lehrlings in die fachliche Ausbildung und Verwendung beginnt. Der Zeitpunkt des Abschlusses des Lehrvertrages muss – so wie das auch im Zusammenhang mit Dienstverträgen mitunter der Fall ist – nicht mit diesem Zeitpunkt zusammenfallen.
Auf Basis des Gesetzeswortlauts ist es unzulässig und rechtlich unwirksam, den Lehrling zunächst einer Schnupperlehre zu unterziehen und den Beginn des Lehrverhältnisses erst nach Ablauf der Schnupperlehre zu fixieren. Das ergibt sich vor allem aus der gesetzlichen Klarstellung, dass das Lehrverhältnis durch den Eintritt des Lehrlings in die fachliche Ausbildung und Verwendung begründet wird.
Bei der Berufsorientierung kommt der Realbegegnung
„Schnupperlehre“ besondere Bedeutung beim Übergang von der Schule in die Berufswelt zu. Diese erste Kontaktaufnahme unterstützt bei den Schülern den Abgleich persönlicher Berufsvorstellungen mit der beruflichen Realität vor Ort. Aber auch für Betriebe bietet die „Schnupperlehre“ die beste Gelegenheit, geeignete Bewerber zu finden.
Es gibt zwei Arten einer „Schnupperlehre“:
- Die berufspraktische Woche bzw die berufspraktischen Tage im Rahmen einer Schulveranstaltung (§ 13 SchUG) oder einer schulbezogenen Veranstaltung (§ 13a SchUG)
- Die individuelle Berufsorientierung, fünf Tage im Schuljahr (§ 13b SchUG) oder außerhalb der Unterrichtszeiten maximal 15 Tage pro Betrieb und Kalenderjahr (§ 175 (5) Z 3 ASVG)
Grundsätzlich ist seitens des Unternehmers bei der Durchführung einer „Schnupperlehre“ darauf zu achten, dass unter keinen Umständen eine Eingliederung in den Arbeitsprozess stattfindet, weil hier ansonsten ein Arbeitsverhältnis mit Entgeltanspruch entstehen und es dadurch zu großen arbeitsrechtlichen, kinderund jugendschutzrechtlichen sowie sozialversicherungsrechtlichen Problemen kommen kann (Stichwort: Kinderarbeit!). Von einer Eingliederung in den Arbeitsprozess ist immer dann auszugehen, wenn es sich um eine Tätigkeit handelt, die sonst ein Betriebsangehöriger durchführen würde.
Schüler sind bei der Inanspruchnahme einer Schnupperlehre im Rahmen der Schülerunfallversicherung versichert. Sie müssen nicht bei der Sozialversicherung angemeldet werden.
Durch Schüler verursachte Schäden unterliegen dem allgemeinen Schadenersatzrecht. Die Haftung ist im Einzelfall zu prüfen.
Schüler unterliegen keiner Arbeitspflicht, keiner bindenden Arbeitszeit und nicht dem arbeitsrechtlichen Weisungsrecht des Betriebsinhabers und haben auch keinen Anspruch auf Entgelt. Die Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzes und arbeitshygienische Vorschriften sind hingegen zu berücksichtigen.
Die individuelle Berufsorientierung hat auf dem lehrplanmäßigen Unterricht aufzubauen. Infrage kommen Schüler der 4. Klasse der Neuen Mittelschule, der 4. Klasse der Hauptschule, der 8. und der 9. Klasse der Sonderschule, eines polytechnischen Lehrgangs sowie der 4. Klasse einer allgemein bildenden höheren Schule. Auf Ansuchen kann vom Klassenvorstand die Erlaubnis erteilt werden, zum Zweck der individuellen Berufsorientierung an bis zu fünf Tagen im Schuljahr dem Unterricht fernzubleiben. Die Erlaubnis zum Fernbleiben ist vom Klassenvorstand nach einer Interessenabwägung von schulischem Fortkommen und berufsbildender Orientierung zu erteilen. Die Festlegung geeigneter Aufsichtspersonen hat unter Anwendung des § 44a SchUG auf Vorschlag der Erziehungsberechtigten bzw derjenigen Einrichtung zu erfolgen, die der Schüler zum Zweck der individuellen Berufsorientierung zu besuchen beabsichtigt.
Die individuelle Berufsorientierung außerhalb der Unterrichtszeit wurde durch die ASVG-Novelle im Sommer 2005 eingeführt und durch eine weitere Novelle ergänzt. Als Arbeitsunfälle gelten nunmehr auch Unfälle, die sich bei der Absolvierung einer individuellen Berufsorientierung ohne Eingliederung in den Arbeitsprozess im Ausmaß von höchstens 15 Tagen pro Betrieb und Kalenderjahr außerhalb der Unterrichtszeiten und der im § 13b SchUG geregelten Veranstaltungen ereignen. Dabei muss es sich ebenfalls um Schüler der 4. Klasse der Neuen Mittelschule, der 4. Klasse der Hauptschule, der 8. und der 9. Klasse der Sonderschule, eines polytechnischen Lehrgangs sowie der 4. Klasse einer allgemein bildenden höheren Schule handeln. Weiters müssen die Zustimmung des Erziehungsberechtigten sowie eine Bestätigung über die Aufklärung nach § 13b Abs 3 SchUG vorliegen.