4.5.1 Gültigkeitsvoraussetzungen
Unverzüglichkeit und Schriftlichkeit – OGH 19.12.2014, 8 ObA 64/14s
Grundsätzlich hat der Ausspruch der vorzeitigen Auflösung des Lehrverhältnisses unverzüglich und schriftlich zu erfolgen. Wenn bereits vorher eine eindeutige mündliche Auflösungserklärung abgegeben wurde und beide Teile davon ausgegangen sind, dass das Lehrverhältnis beendet wird, kann die spätere schriftliche Auflösungserklärung allerdings nicht isoliert gesehen werden. Das Unterlassen der unverzüglichen (formgültigen) Auflösungserklärung führt demnach dann nicht zur Verwirkung des Auflösungsrechts, wenn die Verzögerung in der Sachlage begründet, also durch einen besonderen Grund gerechtfertigt, ist.