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Helmut Siller | Praxiswissen | Fachbeitrag

4.6.1 Abgabenhinterziehung im engeren Sinn (§ 33 FinStrG)

Deliktsfälle der Abgabenhinterziehung

Das Finanzstrafgesetz nennt das Delikt des § 33 „Abgabenhinterziehung“. Es handelt sich dabei im Hinblick auf die Schuld des Täters ausschließlich um Vorsatzdelikte und somit um schwerere Delikte, die eine Abgabenverkürzung zur Folge haben. Im Unterschied dazu verwendet der Gesetzgeber im Falle des Fahrlässigkeitsdelikts des § 34 FinStrG den Begriff „fahrlässige Abgabenverkürzung“.

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