4.1 Überlegungen zu den Strafrisiken von Gemeinden
Die folgenden Überlegungen zu finanzstrafrechtlichen Delikten bzw Deliktrisiken sollen insofern eine Warnung sein, als sich die Verantwortlichen nicht dadurch von ihrer Schuld befreien können, indem sie ihre Unwissenheit in steuerlichen Fragen einwenden und sich auf ihre Mitarbeiter berufen. Die Mitarbeiter, wie insbesondere Buchhalter, können sich umgekehrt nicht ihrer steuerstrafrechtlichen Verantwortung entziehen und sich darauf berufen, vom Vorgesetzten zur strafbaren „steuerschonenden“ Vorgehensweise angewiesen worden zu sein. Auch der Einwand zeitlicher oder inhaltlicher Überforderung wird nicht immer glaubhaft sein.