4.4 Rechtswidriges Verhalten, Erkundigungs- und Berichtigungspflichten
Rechtswidrigkeit
Erfüllt das Verhalten des Steuerpflichtigen einen Tatbestand des FinStrG, so ist im Regelfall Rechtswidrigkeit indiziert. Rechtwidrigkeit wäre nur dann ausnahmsweise ausgeschlossen, wenn der Täter Rechtfertigungsgründe geltend machen könnte. Die Rechtsprechung der Höchstgerichte ist im Hinblick auf den entschuldigenden Notstand gem § 10 FinStrG aber äußerst restriktiv, dh, dass Rechtfertigungsversuche des Täters, dass er zB durch die prekäre finanzielle Lage zur Abgabenverkürzung gezwungen war, ins Leere gehen.