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Dokument-ID: 902799
1.2 Sachanlagen
Sachanlagen umfassen nach § 24 Abs 1 VRV 2015 materielle Posten, die erwartungsgemäß länger als ein Finanzjahr genutzt werden. Somit müssen Vermögenswerte, die in Sachanlagen ausgewiesen werden, materieller Natur sein und daher über physische Substanz verfügen, wodurch sie sich von den immateriellen Vermögenswerten unterscheiden.