1.3 Anlage- und Umlaufvermögen
Der Begriff des Anlagevermögens ist der VRV 2015 im Wesentlichen fremd. Lediglich in § 19 Abs 10 VRV 2015 wird hinsichtlich des Umfangs der Abschreibung auf die Behaltedauer des Vermögensgegenstandes im Anlagevermögen verwiesen. Darüber hinaus wird der Begriff bei der Definition der nicht finanzierungswirksamen Aufwendungen in § 9 Abs 3 Z 1 VRV 2015 verwendet, wonach als nicht finanzierungswirksame Aufwendungen und Erträge jedenfalls Abschreibungen auf Sachanlagevermögen und immaterielle Vermögenswerte anzusetzen sind.