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Dokument-ID: 920826
4.8 Höhe der Strafen
Das StRÄG 2015 sieht vor, dass bei allen Delikten mit einer Strafdrohung von bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe alternativ die Androhung einer Geldstrafe vorzusehen ist. Hingegen wird bei all jenen Delikten, die bisher eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei bzw drei Jahren oder die Verhängung einer Geldstrafe vorsehen, die alternative Möglichkeit der Verhängung einer Geldstrafe ersatzlos gestrichen.