3 Grundsätze des Rechnungsabschlusses
Allgemeine Generalnormen
Eine allgemeine Generalnorm, welche ansonsten zahlreiche Rechnungslegungsvorschriften aufweisen und an welcher sich der Bilanzersteller bei Zweifelsfragen orientieren kann, fehlt in der VRV 2015. Auch die Erläuterungen geben keinen Aufschluss darüber, was das übergeordnete Ziel bei der Bereitstellung der Informationen ist. Unternehmer, welche Jahresabschlüsse nach dem UGB zu erstellen haben, müssen ihre Entscheidungen, so sich Zweifelsfragen ergeben, stets an der Generalnorm des § 195 UGB bzw des § 222 Abs 2 UGB für Kapitalgesellschaften messen und sich die Frage stellen, ob der von ihnen aufgestellte Jahresabschluss ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vermittelt.