2.3.2 Ausgewählte persönliche Steuerbefreiungen
Körperschaften, die der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke dienen
Von der unbeschränkten Körperschaftsteuer befreit sind Körperschaften, die der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke dienen. Diese Befreiung steht allen unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaften zu, weshalb sich auch Betriebe gewerblicher Art auf diese Befreiung berufen können. Damit sich ein Betrieb gewerblicher Art auf diese Befreiung stützen kann, muss dieser zumindest einen der drei begünstigten Zwecke verfolgen. Weiters muss der Betrieb nach seiner Rechtsgrundlage (bspw Satzung, Statut, gesetzliche Grundlage) und seiner tatsächlichen Geschäftsführung der ausschließlichen und unmittelbaren Förderung der genannten Zwecke dienen.