1.2 Unterschied Hoheitsbetrieb – Betrieb gewerblicher Art – Mischbetrieb
Eine Körperschaft öffentlichen Rechts kann neben der ihr übertragenen hoheitlichen Verwaltungsakte auch privatwirtschaftlich tätig werden. Im Zusammenhang mit der möglicherweise vorliegenden Steuerpflicht ist eine Differenzierung zwischen hoheitlichen Tätigkeiten und privatwirtschaftlichen Tätigkeiten essenziell. Das österreichische Steuerrecht folgt nämlich dem Grundgedanken, dass der privatwirtschaftliche Wettbewerb nicht gestört werden soll. Aus dem Grundgedanken der Wettbewerbsneutralität folgt, dass privatwirtschaftliche Tätigkeiten einer Körperschaft öffentlichen Rechts steuerrechtlich auf gleiche Weise behandelt werden sollen wie ein Unternehmen, das von einer Privatperson geführt wird. Hoheitliche Tätigkeiten, welche auf die Verwirklichung öffentlich-rechtlicher Aufgaben gerichtet sind, werden demgegenüber nur beschränkt besteuert.