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Dokument-ID: 904582
6.3 Kurzfristige Rückstellungen
Definition
Kurzfristige Rückstellungen sind jene, die in § 28 Abs 3 VRV 2015 demonstrativ aufgezählt werden, wobei bereits aufgezeigt wurde, dass möglicherweise das Gliederungsschema der Anlage 1c nicht veränderbar ist und daher (faktisch) kein Platz für weitere, kurzfristige Rückstellungen gegeben ist. Eine Erweiterung des Gliederungsschemas oder eine Klarstellung zu § 18 Abs 7 VRV 2015 in Verbindung mit § 37 Abs 2 VRV 2015 wäre hier notwendig.