Neu
Dokument-ID: 1020122
2.2 Veranschlagung von Transfers
Veranschlagung von Transfers
Die Behandlung von Finanzzuweisungen und Zuschüssen wurde im Wesentlichen aus der VRV 1997 (§ 8 Abs 3) übernommen. Zuweisungen sind in Abhängigkeit ihres Charakters als Kapitaltransfer (Investitionszuschuss), Transferertrag (zB zur Abgangsdeckung) oder Transferaufwand (Förderungen und Finanzzuweisungen) zu behandeln.