5.1.2 Die Aufstellung des Anhangs
Grundsätzlich sind alle Kapitalgesellschaften sowie Personengesellschaften, die nach § 221 Abs 5 UGB als verdeckte Kapitalgesellschaften anzusehen sind, zur Aufstellung eines Jahresabschlusses und somit zur Erstellung eines Anhanges verpflichtet. Ein vollständiger Jahresabschluss liegt nur dann vor, wenn auch der Anhang die gesetzlich geforderten Angaben und Erläuterungen beinhaltet. • [Fußnote: Bertl/Königsmaier in Bertl/Mandl (Hrsg), Handbuch zum Rechnungslegungsgesetz (21. Lfg 2017) zu § 236 UGB, Rz 1.]