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Dokument-ID: 1086047
5.2.1 Die Aufgabe und Grundsätze des Lageberichts
Nach Art 19 der EU-Bilanz-RL soll der Lagebericht den Geschäftsverlauf eines Unternehmens so darstellen, dass den tatsächlichen Verhältnissen entsprochen wird und die wesentlichen Risiken und Ungewissheiten, denen das Unternehmen ausgesetzt ist, beschrieben werden.