2.1.2 Eigentlicher Voranschlag
Der eigentliche Voranschlag besteht wie oben bereits dargestellt aus:
- Ergebnisvoranschlag
- Finanzierungsvoranschlag
- Dem Detailnachweis auf Kontenebene
- Stellenplan für den Gesamthaushalt
Gem § 5 Abs 4 hat auch jeder Nachtragsvoranschlag aus den ersten drei Punkten zu bestehen.
Der Ergebnisvoranschlag und der Finanzierungsvoranschlag ist nach der Gliederung des § 6 VRV 2015 aufzustellen. Für die Darstellung des Stellenplans des Gesamthaushalts ist in der VRV 2015 keine normierte Darstellungsform enthalten. Weder im Gesetzestext noch in den Beilagen zur VRV findet sich eine entsprechende Vorlage.