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Michael Dessulemoustier-Bovekercke | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.8.9 Sonstige Rückstellungen

Bei der Erfassung von sonstigen Rückstellungen ist die Zuordnung zu kurzfristigen und langfristigen sonstigen Rückstellungen ausschlaggebend. In diese Sammelposten können nicht namentlich genannte Rückstellungen aufgenommen werden. Unter der Position der sonstigen langfristigen Rückstellungen sind Verpflichtungen nur dann (verpflichtend) anzusetzen, wenn deren Wert jeweils mindestens EUR 10.000,– beträgt. Hingegen ist im kurzfristigen Bereich keine Wertgrenze für den Ansatz vorgesehen.

Unter diesem Posten sind auch Vorsorgen abzubilden, die aus Förderintrumenten (zB im Rahmen der Teuerungshilfen) resultieren, die über einen Kalenderjahresstichtag beantragt werden können. Die möglichen Vorsorgen sind hierbei nach Maßgabe der zu erwartenden Inanspruchnahme der finanziellen Hilfen zu bilden.

Weiters sind hier auch mögliche Zuschüsse zu Zinszahlungen an ausgelagerte Einrichtungen der Gemeinde abzubilden, sollten diese aufgrund der steigenden Zinsen in Zeiträumen ab 2022 nicht in der Lage sein, den Zinsendienst aus eigener Kraft zu tragen.

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