3.1 Voranschlagsvergleichsrechnungen
Allgemeine Grundlagen
Nach den Bestimmungen des § 15 Abs 1 Z 2 VRV 2015 sind die Ergebnisrechnung und die Finanzierungsrechnung auch als Voranschlagsvergleichsrechnungen zu führen und damit auch Teil des Rechnungsabschlusses. Dies bedeutet, dass nur für die beiden genannten Rechnungen ein so genannter „Soll/Ist-Vergleich“ zwischen dem Voranschlag und den Istwerten des Rechnungsabschlusses zu erstellen ist. Ziel dieser Vergleichsrechnungen ist eine detaillierte Abweichungsanalyse auf verschiedenen Ebenen, wie dies auch die Erläuterungen beschreiben.