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Dokument-ID: 1044953
3.3.1 Umsätze von Schulen
Von der Umsatzsteuer befreit sind private Schulen und andere allgemeinbildende oder berufsbildende Einrichtungen, sofern begünstigte Bildungsleistungen erbracht werden und die Einrichtung mit einer öffentlichen Schule vergleichbar ist. Mit dieser Befreiung sollen Wettbewerbsverzerrungen vermieden werden, da die Unterrichtstätigkeit bei öffentlichen Schulen stets dem Hoheitsbereich unterliegt und damit auch ohne Anwendung dieser Befreiung von der Umsatzsteuer befreit ist.