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Dokument-ID: 920839
4.13 Verjährung der Strafverfolgung
Die Verjährung der Strafverfolgung wegen eines Finanzvergehens unterliegt grundsätzlich einer gesonderten Regelung (geregelt im § 31 FinStrG), losgelöst von der abgabenrechtlichen Festsetzungsverjährung (geregelt in der BAO). Dennoch beeinflusst Letztere die Verjährung der Strafverfolgung insofern, als diese nie früher zu laufen beginnt als die abgabenrechtliche Festsetzungsverjährung.