1.6.4 Sonstige Beteiligungen
Es besteht die widerlegbare Vermutung, dass bei einer Beteiligungshöhe von unter 20 % eine sonstige Beteiligung vorliegt. Wird diese Vermutung widerlegt, kommt ein Ausweis unter den assoziierten Unternehmen, wenn maßgeblicher Einfluss besteht, oder unter den verbundenen Unternehmen, wenn Beherrschung vorliegt, infrage. Vorausgesetzt werden jedenfalls eine unmittelbare Beteiligung und somit das Halten von Anteilen, wobei es auf deren Verbriefung nicht ankommt. Da für jede unmittelbare Beteiligung, unabhängig vom Beteiligungsausmaß, eine Anlage 6j zur VRV 2015 zu befüllen ist, besteht auch für Zwergenanteile grundsätzlich eine entsprechende Verpflichtung zur Angabe.