2.6 Veranschlagung von Investitionen und Finanzierungen
In den Voranschlägen und Rechnungsabschlüssen der VRV 1997 wurde zwischen ordentlichem und außerordentlichem Haushalt unterschieden. Im außerordentlichen Haushalt wurde veranschlagt, wenn die Ausgaben der Art nach im Gemeindehaushalt lediglich vereinzelt vorgekommen sind oder der Höhe nach den normalen Rahmen erheblich überschritten haben. Die Veranschlagung war zulässig, wenn sie zumindest teilweise durch außerordentliche Einnahmen (zB Einnahmen aus Kreditaufnahmen, Einnahmen aus der Veräußerung von Vermögen, Entnahme von Rücklagen udgl) finanziert wurde. Investitionen werden im Voranschlag nach der VRV 2015 ausschließlich im Finanzierungsvoranschlag dargestellt. Es wird in der investiven Gebarung jener Teil der Investition dargestellt, der im zu veranschlagenden Jahr zu bezahlen ist. Wenn es beispielsweise ein Bauprojekt gibt und dieses eine Investitionssumme von insgesamt EUR 1 Mio über zwei Jahre hat, so sind im Finanzierungsvoranschlag des ersten Jahres der Anteil, der im ersten Jahr voraussichtlich bezahlt wird (zB 0,4 Mio), und im Finanzierungsvoranschlag des zweiten Jahres der Anteil, der im zweiten Jahr bezahlt wird, darzustellen.