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Dokument-ID: 920811
4.3 Deliktseinteilung im Finanzstrafrecht
Strafbar in Steuerangelegenheiten macht sich, wer durch Nichterfüllung seiner steuerlichen Pflichten einen Tatbestand des Finanzstrafgesetzes verwirklicht. Entsprechend der unterschiedlichen Tatbestandsmerkmale des FinStrG werden Delikte wie folgt unterteilt: