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Dokument-ID: 904576
6 Kurzfristige Fremdmittel
Die Fremdmittel sind nach § 18 Abs 5 VRV 2015 als kurzfristige und langfristige Fremdmittel auszuweisen.
Das Vermögen ist als kurzfristiges und langfristiges Vermögen auszuweisen (§ 18 Abs 2 VRV 2015).