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Dokument-ID: 904589
1.1 Bewertung von Grundstücken
Abweichend von den Bestimmungen des § 24 Abs 4 VRV 2015, wonach bei entgeltlichem Erwerb die Bewertung mit den fortgeschriebenen Anschaffungskosten bzw Herstellungskosten, und bei unentgeltlichem Erwerb mit dem beizulegenden Zeitwert zu erfolgen hat, sehen die Übergangsbestimmungen für Grundstücke Erleichterungen in der Bewertung vor. Als Grundstücke werden in den Erläuterungen zum § 39 Abs 3 VRV 2015 alle Grundstücke lt Vermessungsgesetz verstanden.