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Michael Dessulemoustier-Bovekercke | Praxiswissen | Fachbeitrag

5 Langfristige Fremdmittel

Die Fremdmittel sind nach § 18 Abs 5 VRV 2015 als kurzfristige und langfristige Fremdmittel auszuweisen.

Das Vermögen ist als kurzfristiges und langfristiges Vermögen, die Fremdmittel sind als kurzfristige und langfristige Fremdmittel auszuweisen (§ 18 Abs 2 VRV 2015).

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