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Dokument-ID: 1085993
5.1.1 Die Aufgaben des Anhangs
Da die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung nur begrenzte Informationen beinhalten, soll durch zusätzliche Angaben und Erörterungen im Anhang ein möglichst getreues Bild über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens entstehen. • [Fußnote: Bertl/Königsmaier in Bertl/Mandl (Hrsg), Handbuch zum Rechnungslegungsgesetz (21. Lfg 2017) zu § 236 UGB Rz 2.]