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Dokument-ID: 900400
2.2.3 Aufbau des Voranschlags
Unabhängig von der Art der Gliederung und auch unabhängig von der Tiefe der Gliederung sind die Voranschläge mit den Werten für das vorangegangene Finanzjahr, das Finanzjahr und das Voranschlagsjahr darzustellen. Vorangegangene Finanzjahre sind nur insofern darzustellen, als diese nach Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen haben.