2.2 Beginn und Ende der Steuerpflicht
Während der Beginn der Steuerpflicht für juristische Personen des Privatrechts eindeutig normiert wurde, fehlt eine dementsprechende gesetzliche Regelung für Betriebe gewerblicher Art Durch Auslegung des KStG wird hinsichtlich des Beginns der Steuerpflicht auf das Vorliegen aller Merkmale eines Betriebs gewerblicher Art und damit auf sein Entstehen abzustellen sein. Dies folgt dem Gedanken, dass bei juristischen Personen des Privatrechts auch auf die Errichtung und nicht auf die tatsächliche Ausübung der Tätigkeiten abgestellt wird. Auf eine konkrete Tätigkeit ist ausschließlich dann abzustellen, wenn gerade diese Tätigkeit die Fiktion eines Betriebs gewerblicher Art entstehen lässt (Lang/Rust/Schuch/Staringer, KStG² § 4 Rz 31f).