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Dokument-ID: 900169
2.5 Ausweis von Wertminderungen
Wertminderungen sind, wenn sie sich auf Vermögenswerte des Anlagevermögens oder des immateriellen Anlagevermögens beziehen, im Sachaufwand auszuweisen. Sofern Finanzanlagen in ihrem Wert gemindert sind, ist der Aufwand im Finanzbereich der Ergebnisrechnung auszuweisen. Für Vorräte und aktivseitig auszuweisende Finanzinstrumente bestehen eigene Bewertungsregeln und -maßstäbe, weshalb für diese weder ein Gebrauchswert noch ein Nettoveräußerungswert zu ermitteln ist.