3.2 Forderungen in der Vermögensrechnung
Forderungen stellen Ansprüche der Gebietskörperschaft auf den Empfang von Geldleistungen dar. Der Ausweis einer Forderung hat zu erfolgen, sobald ein vertraglicher bzw gesetzlicher Anspruch auf Erhalt von liquiden Mitteln besteht. Forderungen sind auch dann zu bilanzieren, wenn der Anspruch nicht auf Geld lautet, sondern etwa in Dienstleistungen oder in Vermögenswerten getilgt werden kann. Wichtig ist, dass den Dienstleistungen oder den Vermögenswerten ein Wert beigemessen werden kann.