1 Gemeindehaushalt
Allgemeines
Die Voranschlags- und Rechnungslegungsverordnung 2015 (VRV 2015) regelt ausgehend von der bisherigen VRV 1997 und dem Haushaltrecht des Bundes, das durch Art 51 B-VG (idF BGBl 1/2008 vom 4. Jänner 2008) und durch das Bundeshaushaltsgesetz 2013 (BHG 2013) grundlegend reformiert wurde, die Haushaltsordnung der Gemeinden. Die VRV 2015 wurde auf Basis des § 16 Abs 1 F-VG erlassen, wonach der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Rechnungshof ermächtigt ist, Form und Gliederung der Voranschläge und Rechnungsabschlüsse der Gebietskörperschaften zu regeln. Mit 13. April 2023 wurde die 93. Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die VRV 2015 geändert wird, im BGBl veröffentlicht (BGBl II Nr 93/2023). Dazu kam die 316. Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die VRV 2015 geändert wird; sie wurde als 3. Novelle zur VRV 2015, BGBl II Nr 316/2023, am 27. Oktober 2023 kundgemacht.